Die Bezeichnung med. Fußpfleger/ med. Fußpflegerin darf seit dem 01.01.2002 nicht mehr
verwendet werden.
Das neu in Kraft getretene PODOLOGENGESETZ gibt hier den 2 jährig ausgebildeten einen
sogenannten Titelschutz.
So dürfen sich dann jene bezeichnen als Podologe/med. Fußpfleger bzw. Podologin/ med.
Fußpflegerin.Anders ausgebildete dürfen genauso arbeiten, jedoch nur mit Bezeichnungen,
wie z.B. "Praxis für med. Fußpflege- Frau -Mustermann-." Bei dieser Ausdrucksweise wird also
nur die Tätigkeit beschrieben! Nicht jedoch der "Beruf" angegeben. Also Med. Fußpfleger"in"!
Das ist schon alles.
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